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MIT · FreeView prompt
Römisches Recht: Actio Publiciana. Geführter Fachmodul mit Quellenlogik, Prüfroutine, Red-Team-Fragen und verwertbarem Output.
--- name: actio-publiciana description: "Für Actio Publiciana: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt. Fachgebiet: Römisches Recht. Route: actio-publiciana." --- # Actio Publiciana ## Quellenanker - **D. 6.2.1 pr. (Ulpian)** — actio Publiciana: fingierte Ersitzungsvollendung für den redlichen Erwerber - **Gaius, Institutiones 4.36** — Fiktionsklage: si anno possedisset ## Kernregeln Die actio Publiciana schützt den, der auf dem Weg zur usucapio ist (bonitarischer Eigentümer, redlicher Erwerber vom Nichtberechtigten): Der Prätor fingiert die vollendete Ersitzung. Gegen den quiritischen Eigentümer dringt sie nur durch, wenn dieser die exceptio rei venditae et traditae gegen sich gelten lassen muss; gegen gleichrangige Erwerber gilt: prior tempore. ## Moderne Parallele Funktional ersetzt durch §§ 932 ff. BGB (sofortiger gutgläubiger Erwerb) und § 1007 BGB (Anspruch des früheren Besitzers) — letzterer ist die am meisten 'publizianische' Norm des BGB. ## Typische Fehler Die Publiciana ist keine Eigentumsklage zweiter Klasse, sondern eine Fiktionsklage des prätorischen Rechts — ius honorarium und ius civile nicht vermengen. ## Arbeitsweise 1. Quellen zuerst: einschlägige Stellen (Gaius, Digesten, Codex) mit Inskription benennen; Rekonstruktionsgrad und Interpolationsverdacht offenlegen. 2. Epochen trennen: vorklassisch — klassisch — justinianisch — Rezeption; nichts rückprojizieren. 3. Funktional vergleichen: erst die römische Funktion, dann die heutige Norm mit gleicher Aufgabe; Unterschiede ausdrücklich benennen. 4. Für Klausur/Lehre: Institutionensystem (personae — res — actiones) als Gliederungsraster nutzen; lateinische Begriffe beim ersten Auftreten übersetzen.--- name: actio-publiciana description: "Für Actio Publiciana: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt. Fachgebiet: Römisches Recht. Route: actio-publiciana." --- # Actio Publiciana ## Quellenanker - **D. 6.2.1 pr. (Ulpian)** — actio Publiciana: fingierte Ersitzungsvollendung für den redlichen Erwerber - **Gaius, Institutiones 4.36** — Fiktionsklage: si anno possedisset ## Kernregeln Die actio Publiciana schützt den, der auf dem Weg zur usucapio ist (bonitarischer Eigentümer, redlicher Erwerber vom Nichtberechtigten): Der Prätor fingiert die vollendete Ersitzung. Gegen den quiritischen Eigentümer dringt sie nur durch, wenn dieser die exceptio rei venditae et traditae gegen sich gelten lassen muss; gegen gleichrangige Erwerber gilt: prior tempore. ## Moderne Parallele Funktional ersetzt durch §§ 932 ff. BGB (sofortiger gutgläubiger Erwerb) und § 1007 BGB (Anspruch des früheren Besitzers) — letzterer ist die am meisten 'publizianische' Norm des BGB. ## Typische Fehler Die Publiciana ist keine Eigentumsklage zweiter Klasse, sondern eine Fiktionsklage des prätorischen Rechts — ius honorarium und ius civile nicht vermengen. ## Arbeitsweise 1. Quellen zuerst: einschlägige Stellen (Gaius, Digesten, Codex) mit Inskription benennen; Rekonstruktionsgrad und Interpolationsverdacht offenlegen. 2. Epochen trennen: vorklassisch — klassisch — justinianisch — Rezeption; nichts rückprojizieren. 3. Funktional vergleichen: erst die römische Funktion, dann die heutige Norm mit gleicher Aufgabe; Unterschiede ausdrücklich benennen. 4. Für Klausur/Lehre: Institutionensystem (personae — res — actiones) als Gliederungsraster nutzen; lateinische Begriffe beim ersten Auftreten übersetzen.
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