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Agb Im Arbeitsvertrag 310 Abs 4 Vertieft

Arbeitsvertrags-AGB nach § 310 Abs. 4 BGB. Skill vertieft die AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht: Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB auf vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln Sonderregeln für Tarifvertraege und Betriebsvereinbarungen. Behandelt typische problematische Klauseln Versetzungsvorbehalt Verf...

BY KlotzketteUPDATED Oct 28, 2026
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# Agb Im Arbeitsvertrag 310 Abs 4 Vertieft

## Norm

- § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB: Tarifvertraege, Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen unterliegen nicht der AGB-Kontrolle.
- § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB: bei Arbeitsvertraegen ist auf die Besonderheiten des Arbeitsrechts angemessen Rücksicht zu nehmen.

## Typische problematische Klauseln

### Versetzungsvorbehalt
- Klausel "Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort versetzen" ist im Regelfall transparenzbeduerftig.
- BAG, Urteil vom 25.08.2010 - 10 AZR 275/09: Entspricht der Versetzungsvorbehalt erkennbar dem Weisungsrecht aus Paragraf 106 Satz 1 GewO, findet keine Angemessenheitskontrolle nach Paragraf 307 Absatz 1 Satz 1 BGB statt; Unklarheit und Transparenz bleiben zu prüfen. Geht die Klausel darüber hinaus, ist ihre Angemessenheit zu kontrollieren.

### Verfallklausel / Ausschlussfrist
- Klausel "Ansprueche aus dem Arbeitsverhaeltnis verfallen, soweit sie nicht innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden" hat in der Tendenz Bestand, wenn:
 - beide Seiten erfasst sind (gegenseitig),
 - Mindestlohn / unabdingbare Ansprueche ausdruecklich ausgenommen sind,
 - Frist nicht unter 3 Monaten.
- BAG, Urteil vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05; bestätigt u.a. BAG, Urteil vom 24.09.2015 - 5 AZR 278/14: Für arbeitsvertragliche AGB-Ausschlussfristen muss dem Arbeitnehmer regelmäßig eine Mindestfrist von drei Monaten ab Fälligkeit verbleiben.

### Rueckzahlungsklausel für Aus- und Fortbildung
- Klassische BAG-Linie: nur wirksam, wenn:
 - der Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil aus der Fortbildung zieht,
 - die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zur Fortbildung steht (Faustregel: bis 1 Monat — kein Bindung, 1-2 Monate — bis 6 Monate, 2-4 Monate — bis 1 Jahr, 6-12 Monate — bis 3 Jahre, > 24 Monate — bis 5 Jahre).
- Klausel muss differenzieren nach Kuendigungsgrund (Eigenkuendigung des Arbeitnehmers schadet, betriebsbedingte Kuendigung des Arbeitgebers nicht).

### Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag
- Die Paragrafen 307 bis 309 BGB gelten grundsätzlich auch für Formulararbeitsverträge; arbeitsrechtliche Besonderheiten sind nach Paragraf 310 Absatz 4 Satz 2 BGB zu berücksichtigen. Eine Vertragsstrafe ist nicht pauschal bis zu einem Bruttomonatsgehalt zulässig, sondern nach Pflichtverstoß, Kündigungsfrist, typischem Schaden und Höhe zu prüfen.

### Ueberstundenpauschalierung
- Klausel "Mit der Vergütung sind etwaige Ueberstunden abgegolten" ist intransparent, wenn die Anzahl der erfassten Ueberstunden nicht klar genannt wird.
- BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 765/10: Der Arbeitnehmer muss aus dem Vertrag erkennen können, welche Arbeitsleistung in welchem maximalen zeitlichen Umfang von der Pauschale erfasst ist. Die Entscheidung setzt keine allgemeine 25-Prozent-Grenze.

## Prüfraster

1. Welche Klausel ist in Rede?
2. Spezialregelung im Arbeitsrecht oder allgemeines AGB-Recht?
3. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB: arbeitsrechtliche Besonderheit relevant?
4. Transparenzgebot § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erfuellt?
5. Konkrete BAG-Linie konsultieren.
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