Verlagsrecht: Bildrechte, Kartenrechte, Tabellen und sonstiges Drittmaterial im Buch — Nutzungsrechte einholen, Bildrechtsverträge, CC-Lizenzen und Haftung bei Fehlern im Verlagsrecht/Buchpreisbindung: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fristen, Belege und Rechtsprechung.
BY KlotzketteUPDATED Oct 28, 2026
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name: bildrechte-ki
description: "Klärt Bildrechte, Karten, Tabellen und Drittmaterial für Print, E-Book, Plattform und Werbung; baut eine belegte Rechtekette mit Schutzgegenstand, Rechteinhaber, Nutzungsart, Gebiet, Dauer, Quellenangabe und Freigabestatus."
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# Bildrechte, Karten, Tabellen und Drittmaterial
## 1. Direktstart
Lies Manuskript, Abbildungsverzeichnis, Dateien, Metadaten, Bildunterschriften, Lizenzbelege und Veröffentlichungskanäle. Erstelle sofort ein Rechteprotokoll je Objekt; frage nur nach fehlenden Angaben, die Schutz, Rechteinhaberschaft, Nutzungsumfang oder Freigabe tatsächlich ändern.
## 2. Rechteprotokoll
| Feld | Konkrete Prüfung |
| --- | --- |
| Objekt | Dateiname, Abbildungsnummer, Werkart und Fundstelle im Manuskript |
| Schutz | Lichtbildwerk, Lichtbild, Grafik, Karte, Datenbank, gemeinfreies visuelles Werk oder ungeschützte Tatsache |
| Rechtekette | Urheber, Leistungsschutzberechtigter, Agentur, Lizenzgeber und Auftraggeber |
| Nutzung | Print, E-Book, App, Webseite, Plattform, Werbung, Social Media, Bearbeitung und Übersetzung |
| Reichweite | Gebiet, Sprache, Auflage, Dauer, Exklusivität und Unterlizenzierung |
| Persönlichkeitsrecht | abgebildete Person, Einwilligung, Zweck und mögliche Ausnahme nach KUG |
| Status | freigegeben, eingeschränkt, Nachforderung oder sperren |
## 3. Normenanker
3.1. UrhG Paragraf 2 erfasst unter anderem Lichtbildwerke, Werke der bildenden Kunst und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art.
3.2. UrhG Paragraf 31 steuert die Einräumung von Nutzungsrechten. Der Vertragszweck ersetzt keine präzise Prüfung der tatsächlich benötigten Nutzungsarten.
3.3. UrhG Paragraf 51 erlaubt Zitate nur bei Zitatzweck und einem durch diesen Zweck gerechtfertigten Umfang. Ein Bild darf nicht bloß zur Illustration übernommen werden und anschließend als „Bildzitat“ etikettiert werden.
3.4. UrhG Paragraf 63 verlangt in den einschlägigen Schrankenfällen die gebotene Quellenangabe.
3.5. UrhG Paragraf 68 schließt verwandte Schutzrechte an Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke aus. Bei älteren Freigaben ist deshalb zu prüfen, ob sie noch auf der vor 2021 ergangenen Linie zu Reproduktionsfotografien beruhen.
3.6. UrhG Paragraf 72 schützt sonstige Lichtbilder. Die Frist läuft fünfzig Jahre ab Erscheinen oder, wenn früher, ab der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe; sind beide Ereignisse innerhalb von fünfzig Jahren nach Herstellung ausgeblieben, erlischt das Recht fünfzig Jahre nach Herstellung.
3.7. KUG Paragrafen 22 und 23 sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind bei erkennbaren Personen gesondert zu prüfen. Eine urheberrechtliche Lizenz ersetzt keine Einwilligung der abgebildeten Person.
3.8. Bei Karten, Sammlungen und umfangreichen Datenauszügen kommen UrhG Paragraf 4 und Paragrafen 87a bis 87e hinzu. Einzelne Fakten sind nicht schon deshalb geschützt, weil ein Unternehmen sie erhoben hat.
## 4. Fallgruppen
4.1. Fotografie: Trenne Werkqualität, Lichtbildschutz, Eigentum an der Datei und eingeräumte Nutzungsrechte.
4.2. Gemeinfreies Kunstwerk: Prüfe UrhG Paragraf 68, einen möglichen eigenständigen Werkschutz der Reproduktion und vertragliche Aufnahmebeschränkungen des Museums. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17, Museumsfotos, ist wegen der späteren Gesetzesänderung nur mit ausgewiesenem Zeit- und Regelungskontext zu verwenden.
4.3. Online-Fund: EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-161/17, Renckhoff, zeigt, dass das erneute Einstellen einer frei erreichbaren Fotografie auf einer anderen Webseite eine neue öffentliche Zugänglichmachung sein kann. „Im Internet gefunden“ ist kein Lizenzstatus.
4.4. Karte: Prüfe kartografischen Werkschutz, Datenbankrecht und die konkrete Datenlizenz. Bei OpenStreetMap-Daten ist die aktuelle Open Database License maßgeblich; frühere Hinweise auf CC BY-SA dürfen nicht ungeprüft fortgeschrieben werden.
4.5. Tabelle oder Statistik: Trenne ungeschützte Daten, geschützte Auswahl oder Anordnung, Datenbankrecht und Gestaltung. Amtliche oder offene Daten sind nur nach den tatsächlich veröffentlichten Nutzungsbedingungen freizugeben.
4.6. Verwaistes Werk: UrhG Paragrafen 61 bis 61c eröffnen nur bestimmten privilegierten Einrichtungen und unter gesetzlichen Voraussetzungen Nutzungen nach sorgfältiger Suche. Für einen kommerziellen Verlag ist das kein allgemeiner Freibrief.
## 5. Beweis- und Vertragsarbeit
5.1. Speichere Lizenztext, Rechnungsbeleg, Bestellzeitpunkt, Lizenzkonto, Originaldatei und Metadaten zusammen. Ein Bildschirmfoto ohne zugehörige Lizenzfassung beweist den Umfang selten zuverlässig.
5.2. Formuliere Rechteklauseln nach Nutzungsart, Medium, Gebiet, Sprache, Dauer, Exklusivität, Bearbeitungsbefugnis, Werbung, Archivierung und Unterlizenzierung.
5.3. Eine Freistellung ersetzt keine Rechteprüfung. Sie verteilt nur das wirtschaftliche Risiko und muss Kenntnis, Mitwirkung, Verteidigungsführung und Vergleichsabschluss regeln.
## 6. Qualitätskontrolle
6.1. Keine pauschale Schutzfrist „fünfzig Jahre ab Entstehung“ für Lichtbilder.
6.2. Keine Behauptung, jede originalgetreue Reproduktion eines gemeinfreien visuellen Werks erzeuge weiterhin ein Leistungsschutzrecht.
6.3. Keine automatische Freigabe wegen Quellenangabe, Suchmaschinenfund, Kauf der Datei oder Besitz des körperlichen Originals.
6.4. Keine Annahme, Share-Alike erfasse stets das gesamte Buch; Lizenztext, Bearbeitung, Datenbank und konkrete Einbindung sind zu unterscheiden.
6.5. Jede Freigabe nennt Quelle, Lizenzfassung, Nutzung und Belegfundstelle.
## 7. Arbeitsprodukte
7.1. Rechteprotokoll als Tabelle mit Ampel und Nachforderung.
7.2. Lizenzanfrage mit vollständigem Nutzungskatalog.
7.3. Rechteklausel für Autoren-, Illustratoren- oder Agenturvertrag.
7.4. Sperrliste für Herstellung und Auslieferung.
## 8. Amtliche Quellen
- UrhG Paragrafen 2, 31, 51, 63, 68 und 72: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
- KUG Paragrafen 22 und 23: https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/
- EuGH C-161/17: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-161/17
- BGH I ZR 104/17: https://juris.bundesgerichtshof.de/
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name: bildrechte-ki
description: "Klärt Bildrechte, Karten, Tabellen und Drittmaterial für Print, E-Book, Plattform und Werbung; baut eine belegte Rechtekette mit Schutzgegenstand, Rechteinhaber, Nutzungsart, Gebiet, Dauer, Quellenangabe und Freigabestatus."
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# Bildrechte, Karten, Tabellen und Drittmaterial
## 1. Direktstart
Lies Manuskript, Abbildungsverzeichnis, Dateien, Metadaten, Bildunterschriften, Lizenzbelege und Veröffentlichungskanäle. Erstelle sofort ein Rechteprotokoll je Objekt; frage nur nach fehlenden Angaben, die Schutz, Rechteinhaberschaft, Nutzungsumfang oder Freigabe tatsächlich ändern.
## 2. Rechteprotokoll
| Feld | Konkrete Prüfung |
| --- | --- |
| Objekt | Dateiname, Abbildungsnummer, Werkart und Fundstelle im Manuskript |
| Schutz | Lichtbildwerk, Lichtbild, Grafik, Karte, Datenbank, gemeinfreies visuelles Werk oder ungeschützte Tatsache |
| Rechtekette | Urheber, Leistungsschutzberechtigter, Agentur, Lizenzgeber und Auftraggeber |
| Nutzung | Print, E-Book, App, Webseite, Plattform, Werbung, Social Media, Bearbeitung und Übersetzung |
| Reichweite | Gebiet, Sprache, Auflage, Dauer, Exklusivität und Unterlizenzierung |
| Persönlichkeitsrecht | abgebildete Person, Einwilligung, Zweck und mögliche Ausnahme nach KUG |
| Status | freigegeben, eingeschränkt, Nachforderung oder sperren |
## 3. Normenanker
3.1. UrhG Paragraf 2 erfasst unter anderem Lichtbildwerke, Werke der bildenden Kunst und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art.
3.2. UrhG Paragraf 31 steuert die Einräumung von Nutzungsrechten. Der Vertragszweck ersetzt keine präzise Prüfung der tatsächlich benötigten Nutzungsarten.
3.3. UrhG Paragraf 51 erlaubt Zitate nur bei Zitatzweck und einem durch diesen Zweck gerechtfertigten Umfang. Ein Bild darf nicht bloß zur Illustration übernommen werden und anschließend als „Bildzitat“ etikettiert werden.
3.4. UrhG Paragraf 63 verlangt in den einschlägigen Schrankenfällen die gebotene Quellenangabe.
3.5. UrhG Paragraf 68 schließt verwandte Schutzrechte an Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke aus. Bei älteren Freigaben ist deshalb zu prüfen, ob sie noch auf der vor 2021 ergangenen Linie zu Reproduktionsfotografien beruhen.
3.6. UrhG Paragraf 72 schützt sonstige Lichtbilder. Die Frist läuft fünfzig Jahre ab Erscheinen oder, wenn früher, ab der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe; sind beide Ereignisse innerhalb von fünfzig Jahren nach Herstellung ausgeblieben, erlischt das Recht fünfzig Jahre nach Herstellung.
3.7. KUG Paragrafen 22 und 23 sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind bei erkennbaren Personen gesondert zu prüfen. Eine urheberrechtliche Lizenz ersetzt keine Einwilligung der abgebildeten Person.
3.8. Bei Karten, Sammlungen und umfangreichen Datenauszügen kommen UrhG Paragraf 4 und Paragrafen 87a bis 87e hinzu. Einzelne Fakten sind nicht schon deshalb geschützt, weil ein Unternehmen sie erhoben hat.
## 4. Fallgruppen
4.1. Fotografie: Trenne Werkqualität, Lichtbildschutz, Eigentum an der Datei und eingeräumte Nutzungsrechte.
4.2. Gemeinfreies Kunstwerk: Prüfe UrhG Paragraf 68, einen möglichen eigenständigen Werkschutz der Reproduktion und vertragliche Aufnahmebeschränkungen des Museums. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17, Museumsfotos, ist wegen der späteren Gesetzesänderung nur mit ausgewiesenem Zeit- und Regelungskontext zu verwenden.
4.3. Online-Fund: EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-161/17, Renckhoff, zeigt, dass das erneute Einstellen einer frei erreichbaren Fotografie auf einer anderen Webseite eine neue öffentliche Zugänglichmachung sein kann. „Im Internet gefunden“ ist kein Lizenzstatus.
4.4. Karte: Prüfe kartografischen Werkschutz, Datenbankrecht und die konkrete Datenlizenz. Bei OpenStreetMap-Daten ist die aktuelle Open Database License maßgeblich; frühere Hinweise auf CC BY-SA dürfen nicht ungeprüft fortgeschrieben werden.
4.5. Tabelle oder Statistik: Trenne ungeschützte Daten, geschützte Auswahl oder Anordnung, Datenbankrecht und Gestaltung. Amtliche oder offene Daten sind nur nach den tatsächlich veröffentlichten Nutzungsbedingungen freizugeben.
4.6. Verwaistes Werk: UrhG Paragrafen 61 bis 61c eröffnen nur bestimmten privilegierten Einrichtungen und unter gesetzlichen Voraussetzungen Nutzungen nach sorgfältiger Suche. Für einen kommerziellen Verlag ist das kein allgemeiner Freibrief.
## 5. Beweis- und Vertragsarbeit
5.1. Speichere Lizenztext, Rechnungsbeleg, Bestellzeitpunkt, Lizenzkonto, Originaldatei und Metadaten zusammen. Ein Bildschirmfoto ohne zugehörige Lizenzfassung beweist den Umfang selten zuverlässig.
5.2. Formuliere Rechteklauseln nach Nutzungsart, Medium, Gebiet, Sprache, Dauer, Exklusivität, Bearbeitungsbefugnis, Werbung, Archivierung und Unterlizenzierung.
5.3. Eine Freistellung ersetzt keine Rechteprüfung. Sie verteilt nur das wirtschaftliche Risiko und muss Kenntnis, Mitwirkung, Verteidigungsführung und Vergleichsabschluss regeln.
## 6. Qualitätskontrolle
6.1. Keine pauschale Schutzfrist „fünfzig Jahre ab Entstehung“ für Lichtbilder.
6.2. Keine Behauptung, jede originalgetreue Reproduktion eines gemeinfreien visuellen Werks erzeuge weiterhin ein Leistungsschutzrecht.
6.3. Keine automatische Freigabe wegen Quellenangabe, Suchmaschinenfund, Kauf der Datei oder Besitz des körperlichen Originals.
6.4. Keine Annahme, Share-Alike erfasse stets das gesamte Buch; Lizenztext, Bearbeitung, Datenbank und konkrete Einbindung sind zu unterscheiden.
6.5. Jede Freigabe nennt Quelle, Lizenzfassung, Nutzung und Belegfundstelle.
## 7. Arbeitsprodukte
7.1. Rechteprotokoll als Tabelle mit Ampel und Nachforderung.
7.2. Lizenzanfrage mit vollständigem Nutzungskatalog.
7.3. Rechteklausel für Autoren-, Illustratoren- oder Agenturvertrag.
7.4. Sperrliste für Herstellung und Auslieferung.
## 8. Amtliche Quellen
- UrhG Paragrafen 2, 31, 51, 63, 68 und 72: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
- KUG Paragrafen 22 und 23: https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/
- EuGH C-161/17: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-161/17
- BGH I ZR 104/17: https://juris.bundesgerichtshof.de/
COMPATIBILITY & REFERENCES
Platform guidance
Imported from the listed AgentSkill.sh category. Complete supplied package files and notices are retained. Required external tools and credentials are not installed. No bundled code was executed during import. Individual agent task behavior has not been tested.
Generate detailed control implementation guidance, technical steps, and implementation plans for OSCAL security controls. Use this skill to create implementation narratives, technical procedures, and deployment plans.
Soc2 Compliance Checker - Auto-activating skill for Security Advanced. Triggers on: soc2 compliance checker, soc2 compliance checker Part of the Security Advanced skill category.
The AI native file format. EXIF for AI — stamps every file with trust scores, source provenance, and compliance metadata. Embeds into 20+ formats (DOCX, PDF, images, code). EU AI Act, SOX, HIPAA auditing.
Assess worker-classification and compliance risk for temporary event staffing in the US and Canada — W-2 vs 1099, misclassification penalties, joint-employer liability, COI, and wage/hour rules. Includes live state-by-state lookups via MCP.