Installable skillApache-2.0

Datenbankwerk: Schöpferische Auswahl oder Anordnung (§ 4 Abs. 2 UrhG)

Prüft, ob eine Datenbank als Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG urheberrechtlich schutzfähig ist. Analysiert schöpferische Auswahl oder Anordnung der Elemente, grenzt zur bloßen Vollständigkeitssammlung ab, bewertet EuGH- und BGH-Rechtsprechung und liefert Schutzfähigkeitsgutachten für Mandanten...

BY KlotzketteUPDATED Oct 28, 2026
INTENDED FOR✳Claude Code>_Codex◈OpenClaw↗CursorInstall in a listed agent.

instructions.md

---
name: datenbankwerk-schoepferische-430365ba831b
description: "Für Datenbankwerk: Schöpferische Auswahl oder Anordnung (Paragraf 4 Abs. 2 UrhG): ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt."
---

# Datenbankwerk: Schöpferische Auswahl oder Anordnung (§ 4 Abs. 2 UrhG)

## Arbeitsbereich

Prüft, ob eine Datenbank als Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG urheberrechtlich schutzfähig ist. Analysiert schöpferische Auswahl oder Anordnung der Elemente, grenzt zur bloßen Vollständigkeitssammlung ab, bewertet EuGH- und BGH-Rechtsprechung und liefert Schutzfähigkeitsgutachten für Mandanten aus Verlag, Forschung oder Softwarebranche. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Mandantenfall

- Verlag möchte wissen, ob seine redaktionell zusammengestellte Fachdatenbank urheberrechtlich geschützt ist und Unterlassung gegen Konkurrenten durchsetzen kann.
- Softwareunternehmen hat eine Wissensdatenbank aufgebaut und fragt, ob eine besondere Strukturierung oder Kategorisierung Schutz begründet.
- Forschungsinstitut streitet mit Kooperationspartner darüber, wer Urheber einer wissenschaftlichen Datenbanksammlung ist.

## Erste Schritte

1. Datenbankinhalt und -struktur dokumentieren: Welche Elemente enthält die Datenbank, nach welchen Kriterien wurden sie ausgewählt und geordnet?
2. Schöpfungshöhe prüfen: Bestand ein Entscheidungsspielraum bei Auswahl oder Anordnung, oder war das Ergebnis durch Vollständigkeitsgebot vorgegeben?
3. BGH-Rechtsprechung einordnen: „Tele-Info-CD" (BGH) und europäische Mindeststandarddoktrin beachten.
4. Urheber und Miturheber bestimmen: § 8 UrhG, Arbeitnehmerurheberrecht (§ 43 UrhG), Auftragswerk.
5. Schutzumfang abgrenzen: Schutz gilt für Struktur, nicht für Inhalte der Einzelelemente.
6. Konkurrenzen klären: Läuft daneben Herstellerrecht (§§ 87a ff. UrhG) oder Schutz der Einzelelemente?

## Rechtsrahmen

- § 4 Abs. 2 UrhG: Datenbankwerk als Sammlung, bei der Auswahl oder Anordnung eine persönliche geistige Schöpfung ist.
- § 4 Abs. 1 UrhG: Sammelwerk als Oberkategorie — Einzelelemente bleiben selbstständig schutzfähig.
- RL 96/9/EG Erwägungsgrund 15-16: Datenbankwerk verlangt intellektuellen Aufwand des Schöpfers bei Auswahl und Anordnung.
- § 7 UrhG: Urheber ist der Schöpfer; juristische Personen können nur über § 43 UrhG (Arbeitnehmer) oder Vertragsrecht begünstigt werden.
- § 8 UrhG: Miturheberschaft bei gemeinsamer Schöpfung mehrerer natürlicher Personen.
- § 2 Abs. 2 UrhG: Persönliche geistige Schöpfung als allgemeines Schutzkriterium — gilt auch für Datenbankwerke.

## Prüfraster

- Sind die Elemente der Datenbank unabhängig voneinander zugänglich und nutzbar (Systemvoraussetzung des Datenbankbegriffs)?
- Liegt ein kreativer Entscheidungsspielraum bei Auswahl (welche Inhalte aufgenommen wurden) oder Anordnung (wie sie strukturiert sind) vor?
- Ist die Sammlung vollständig oder strebt sie Vollständigkeit an? Vollständigkeitsdatenbanken genießen keinen Werkschutz nach EuGH.
- Wer hat die schöpferischen Entscheidungen getroffen — natürliche Person oder algorithmisch generiert?
- Kann der Schöpfungsakt dokumentiert werden (Redaktionsprotokolle, E-Mails, Versionsverlauf)?
- Ist der Schutzumfang klar begrenzt auf Auswahl/Anordnung, nicht auf Dateninhalte selbst?
- Besteht Konkurrenz zu anderen Schutzrechten an Einzelelementen (Fotos, Texte, Daten)?

## Typische Fallstricke

- Vollständige Branchenverzeichnisse oder Telefonbücher sind keine Datenbankwerke, weil keine Auswahlentscheidung möglich ist.
- KI-generierte Datenbankstrukturen begründen mangels menschlicher Schöpfung keinen Werkschutz.
- Arbeitgeber ist nicht Urheber, sondern nur Rechteinhaber kraft § 43 UrhG — der angestellte Entwickler bleibt Urheber.
- Schutz der Struktur erstreckt sich nicht auf enthaltene Rohdaten; Dritte können dieselben Daten in anderer Struktur frei verwenden.
- Fehlende Dokumentation der redaktionellen Entscheidungen erschwert Beweisführung im Streitfall erheblich.

## Quellen

- [§ 4 UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/4.html)
- [§ 2 UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html)
- [RL 96/9/EG — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31996L0009)
- [EuGH C-203/02 BHB/William Hill — Curia](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-203/02)
- [§ 43 UrhG Arbeitnehmerurheberrecht — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/43.html)
- [§ 8 UrhG Miturheberschaft — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/8.html)
COMPATIBILITY & REFERENCES

Platform guidance

Imported from the listed AgentSkill.sh category. Complete supplied package files and notices are retained. Required external tools and credentials are not installed. No bundled code was executed during import. Individual agent task behavior has not been tested.