PromptWriting & editing
Analyze document revisions
Compare two supplied document versions for changes in obligations, scope, and meaning.
✳Claude
MIT · FreeView prompt
Römisches Recht: Leihe Commodatum. Geführter Fachmodul mit Quellenlogik, Prüfroutine, Red-Team-Fragen und verwertbarem Output.
--- name: leihe-commodatum description: "Für Leihe Commodatum: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt." --- # Leihe Commodatum ## Quellenanker - **D. 13.6.5.2 (Ulpian)** — commodatum: utilitas des Entleihers → Haftung für custodia - **D. 13.6.18 pr. (Gaius)** — Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch nicht zu vertreten - **D. 16.3.1.8 (Ulpian)** — depositum: Verwahrer haftet nur für dolus (und culpa lata) - **D. 16.3.31 (Tryphonin)** — depositum und bona fides — Rückgabe auch an den Dieb? ## Kernregeln Commodatum (Leihe) und depositum (Verwahrung) sind Realverträge, unentgeltlich, bonae fidei. Haftungsverteilung nach dem Utilitätsprinzip: Der Entleiher hat den Nutzen → er haftet streng (custodia, also auch für Diebstahl durch Dritte); der Verwahrer hat keinen Nutzen → er haftet nur für dolus und culpa lata. Verschuldensunabhängige Grenze beidseits: vis maior. Aufwendungsersatz über actio contraria. ## Moderne Parallele BGB: Leihe §§ 598 ff. — § 599 BGB privilegiert den VERLEIHER (nur Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit), während der Entleiher voll nach §§ 276, 280 BGB haftet; das Utilitätsprinzip wirkt also fort, aber als Privilegierung des Unentgeltlich-Leistenden. Verwahrung §§ 688 ff. mit § 690 BGB (eigenübliche Sorgfalt bei Unentgeltlichkeit) als depositum-Erbin. ## Typische Fehler Die custodia-Haftung des Entleihers nicht mit moderner Verschuldenshaftung verwechseln — sie war objektive Einstandspflicht für Diebstahl (nicht für vis maior). Und: § 599 BGB begrenzt die Haftung des Verleihers, NICHT des Entleihers. ## Arbeitsweise 1. Quellen zuerst: einschlägige Stellen (Gaius, Digesten, Codex) mit Inskription benennen; Rekonstruktionsgrad und Interpolationsverdacht offenlegen. 2. Epochen trennen: vorklassisch — klassisch — justinianisch — Rezeption; nichts rückprojizieren. 3. Funktional vergleichen: erst die römische Funktion, dann die heutige Norm mit gleicher Aufgabe; Unterschiede ausdrücklich benennen. 4. Für Klausur/Lehre: Institutionensystem (personae — res — actiones) als Gliederungsraster nutzen; lateinische Begriffe beim ersten Auftreten übersetzen.--- name: leihe-commodatum description: "Für Leihe Commodatum: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt." --- # Leihe Commodatum ## Quellenanker - **D. 13.6.5.2 (Ulpian)** — commodatum: utilitas des Entleihers → Haftung für custodia - **D. 13.6.18 pr. (Gaius)** — Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch nicht zu vertreten - **D. 16.3.1.8 (Ulpian)** — depositum: Verwahrer haftet nur für dolus (und culpa lata) - **D. 16.3.31 (Tryphonin)** — depositum und bona fides — Rückgabe auch an den Dieb? ## Kernregeln Commodatum (Leihe) und depositum (Verwahrung) sind Realverträge, unentgeltlich, bonae fidei. Haftungsverteilung nach dem Utilitätsprinzip: Der Entleiher hat den Nutzen → er haftet streng (custodia, also auch für Diebstahl durch Dritte); der Verwahrer hat keinen Nutzen → er haftet nur für dolus und culpa lata. Verschuldensunabhängige Grenze beidseits: vis maior. Aufwendungsersatz über actio contraria. ## Moderne Parallele BGB: Leihe §§ 598 ff. — § 599 BGB privilegiert den VERLEIHER (nur Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit), während der Entleiher voll nach §§ 276, 280 BGB haftet; das Utilitätsprinzip wirkt also fort, aber als Privilegierung des Unentgeltlich-Leistenden. Verwahrung §§ 688 ff. mit § 690 BGB (eigenübliche Sorgfalt bei Unentgeltlichkeit) als depositum-Erbin. ## Typische Fehler Die custodia-Haftung des Entleihers nicht mit moderner Verschuldenshaftung verwechseln — sie war objektive Einstandspflicht für Diebstahl (nicht für vis maior). Und: § 599 BGB begrenzt die Haftung des Verleihers, NICHT des Entleihers. ## Arbeitsweise 1. Quellen zuerst: einschlägige Stellen (Gaius, Digesten, Codex) mit Inskription benennen; Rekonstruktionsgrad und Interpolationsverdacht offenlegen. 2. Epochen trennen: vorklassisch — klassisch — justinianisch — Rezeption; nichts rückprojizieren. 3. Funktional vergleichen: erst die römische Funktion, dann die heutige Norm mit gleicher Aufgabe; Unterschiede ausdrücklich benennen. 4. Für Klausur/Lehre: Institutionensystem (personae — res — actiones) als Gliederungsraster nutzen; lateinische Begriffe beim ersten Auftreten übersetzen.
Imported from the listed AgentSkill.sh category. Complete supplied package files and notices are retained. Required external tools and credentials are not installed. No bundled code was executed during import. Individual agent task behavior has not been tested.