Prüfraster für die Beschlussanfechtung in der Wohnungseigentuemergemeinschaft nach §§ 44 ff. WEG-Reform 2020. Beschlussklage Anfechtungsklage Nichtigkeitsklage Feststellungsklage. Prüfung formelle Maengel (Ladung Tagesordnung Beschlussfähigkeit Mehrheit Stimmrechtsausschluesse) und materielle Mae...
BY KlotzketteUPDATED Oct 27, 2026
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name: weg-beschluss-anfechten
description: "Für WEG-Beschluss anfechten: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt."
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# WEG-Beschluss anfechten
## Arbeitsbereich
Prüfraster für die Beschlussanfechtung in der Wohnungseigentuemergemeinschaft nach §§ 44 ff. WEG-Reform 2020. Beschlussklage Anfechtungsklage Nichtigkeitsklage Feststellungsklage. Prüfung formelle Maengel (Ladung Tagesordnung Beschlussfähigkeit Mehrheit Stimmrechtsausschluesse) und materielle Maengel (kein Beschlusszustand ordnungsmäßige Verwaltung Treu und Glauben). Klagefrist ein Monat ab Beschluss § 45 WEG. Verwaltungsbeirats-Prüfung Verwaltervertrag Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentum Bauliche Veraenderung § 20 WEG Hausgeld § 16 Abs. 2 WEG. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 535-577a, BetrKV, WEG §§ 24, 25, 27, BGB §§ 558, 558a, 558b, 573, 573c — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Fachlicher Kern — Miet- und WEG-Recht
- **Problemfokus dieses Skills:** Bleibe beim konkreten Titel `WEG-Beschluss anfechten` und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
- **Arbeitsmodus:** Immer erst Verhältnis Miete/WEG/Gewerbe/Verwaltung trennen, dann Frist, Beschlusskompetenz, Umlagefähigkeit, Belege, Gebrauchsnachteil und Kostenfolge prüfen.
- **Outputpflicht:** Abrechnungsprüftabelle, Beschlussvorschlag, Anfechtungs-/Beschlussersetzungsskizze, Mietermail, Vermieterschreiben oder Verwalter-To-do-Liste.
- **Fehlerbremse:** Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
## Eingaben
- Einladung mit Tagesordnung
- Beschluss-Protokoll
- Beschluss-Sammlung-Eintrag
- Gemeinschaftsordnung Teilungserklärung
- Verwaltervertrag
- Vorherige Beschlüsse zum selben Thema
## Schritt 1 — Welche Klageart?
### Beschlussklage § 44 WEG
- **Anfechtungsklage** gegen anfechtbaren Beschluss
- **Nichtigkeitsklage** gegen nichtigen Beschluss
- Klagebefugnis jeder Eigentümer
- Beklagte: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer § 9a WEG
### Sonstige Klagen
- **Feststellungsklage** zur Klärung von Sondereigentums-/Gemeinschaftseigentums-Abgrenzung
- **Leistungsklage** auf Hausgeld
- **Unterlassungsklage** gegen störenden Eigentümer § 14 WEG
## Schritt 2 — Klagefrist § 45 WEG
- **Ein Monat ab Beschlussfassung**
- Frist absolut — keine Wiedereinsetzung außer bei nicht-Verschulden
- **Begründung binnen zwei Monaten ab Beschlussfassung**; beide Fristen stehen in Paragraf 45 Satz 1 WEG. Kein zusätzlicher Zweimonatszeitraum nach Klageerhebung. Wiedereinsetzung nach Satz 2 in Verbindung mit Paragrafen 233 bis 238 ZPO gesondert prüfen.
## Schritt 3 — Formelle Anfechtungsgründe
### Einberufung
- **Frist § 24 Abs. 4 S. 2 WEG n.F.** drei Wochen vor Versammlung (seit WEMoG 1.12.2020; davor zwei Wochen)
- **Form** Textform nach Paragraf 24 Absatz 4 WEG; eine E-Mail bedarf dafür keiner zusätzlichen allgemeinen Zustimmung.
- **Inhalt** Tagesordnung Zeit Ort
### Tagesordnung
- Beschlussgegenstand klar bezeichnet
- "Verschiedenes" als Sammelpunkt unzulässig für eigentliche Beschlüsse
### Beschlussfähigkeit (seit WEMoG 1.12.2020 nicht mehr im WEG geregelt)
- **Seit WEMoG 1.12.2020 kein Quorum mehr im WEG** — § 25 Abs. 3 WEG a.F. (Beschlussfähigkeit nur bei > 50 % MEA) wurde **ersatzlos gestrichen**. Es gibt seither keine eigene WEG-Norm zur Beschlussfähigkeit; jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
- Jede Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden / vertretenen Eigentümer; Wiederholungsversammlungen entfallen.
- **Für Beschlüsse vor dem 1.12.2020**: alte Rechtslage § 25 Abs. 3 WEG a.F. (Quorum > 50 % MEA) noch maßgeblich.
- Abweichende Quoren in der Gemeinschaftsordnung weiterhin zulässig (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG).
### Mehrheitserfordernisse
- **Einfache Mehrheit** der abgegebenen Stimmen Standard (§ 25 Abs. 1 WEG n.F.)
- **Bauliche Veränderungen § 20 Abs. 1 WEG n.F.**: einfache Mehrheit ausreichend (Vereinfachung durch WEMoG).
- **Doppelt qualifizierte Mehrheit** nur für Kostentragung durch alle Eigentümer bei baulichen Maßnahmen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG n.F.): > 2/3 der abgegebenen Stimmen und > 50 % der Miteigentumsanteile.
- **Allstimmig** bei Änderung der Gemeinschaftsordnung (Vereinbarung § 10 WEG).
- **Stimmrecht** Kopfprinzip — jeder Eigentümer eine Stimme (§ 25 Abs. 2 WEG, unverändert durch WEMoG); abweichende Stimmprinzipien (Objekt-, Wertprinzip) in der Gemeinschaftsordnung zulässig.
### Stimmrechtsausschluss (§ 25 Abs. 4 WEG n.F.)
- § 25 Abs. 4 WEG n.F. (entspricht § 25 Abs. 5 WEG a.F.) bei Beschlüssen, die ihn selbst betreffen — Rechtsgeschäft mit ihm, Rechtsstreit gegen ihn, rechtskräftige Verurteilung nach § 17 WEG.
- Bei Verletzung Beschluss anfechtbar.
### Protokoll § 24 Abs. 6 WEG
- Schriftlich
- Unterschriften des Vorsitzenden, eines Wohnungseigentümers und, wenn ein Beirat bestellt ist, dessen Vorsitzenden oder Vertreters (Paragraf 24 Absatz 6 WEG).
## Schritt 4 — Materielle Anfechtungsgründe
### Ordnungsmäßige Verwaltung § 19 WEG
- Beschluss muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen
- Wirtschaftlichkeit
- Erhaltung Sache
### Treu und Glauben § 242 BGB
- Beschluss nicht treuwidrig
- Keine Schikane
### Inhaltskontrolle baulicher Veränderungen § 20 WEG
- **Bauliche Veränderung**: Beschlusskompetenz und Gestattung nach § 20 WEG zunächst von Kostenfolge § 21 WEG trennen.
- **Einfache Mehrheit** genügt grundsätzlich für den Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG; privilegierte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG geben dem einzelnen Eigentümer einen Anspruch auf angemessene Gestattung.
- **Grenze § 20 Abs. 4 WEG**: keine grundlegende Umgestaltung und keine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer.
- **Kosten**: Wer trägt, richtet sich nicht automatisch nach der Beschlussmehrheit; § 21 WEG separat prüfen.
### Hausgeld und Wirtschaftsplan § 28 WEG
- Wirtschaftsplan jährlich
- Abrechnung jährlich
- Vorschüsse und Sonderumlagen
## Schritt 5 — Nichtigkeitsgründe
- **Verstoß gegen unverzichtbare Rechte** Stimmrechtsentzug ohne gesetzliche Grundlage
- **Verstoß Gemeinschaftsordnung** unabänderlich
- **Beschluss-Kompetenz fehlt** WEG kann nicht über Sondereigentum eines Einzelnen beschließen
- **Eingriff in absolutes Recht** Eigentum eines Einzelnen
- **§ 134 BGB** Gesetzesverstoß
- **§ 138 BGB** Sittenwidrigkeit
## Schritt 6 — Verwaltungsbeirat und Verwalter
### Beirat
- **§ 29 WEG** Beirat-Wahl Aufgabe Verwalter-Überwachung
- Drei oder mehr Mitglieder
### Verwalter
- **Bestellung** § 26 WEG (Beschluss)
- **Abberufung** § 26 Abs. 3 WEG: jederzeit möglich; der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach Abberufung. Die alte Formel "nur bei wichtigem Grund" nicht mehr verwenden.
- **Verwaltervertrag** zivilrechtliche Beziehung Gemeinschaft / Verwalter
- **Vergütung** und Pflichten
## Schritt 7 — Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentum
### Sondereigentum § 5 WEG
- Räume innerhalb des Gebäudes
- Außenwand und Decken **gehören zur Gemeinschaftseigentum** typisch
- Bei Streit Klärung durch Sachverständigen-Gutachten
### Gemeinschaftseigentum § 5 Abs. 2 WEG
- Bestandteile außerhalb Sondereigentum
- Dach Fassade Treppenhaus Heizungsanlage
- Gemeinschaftliche Nutzung
## Schritt 8 — Hausgeld-Streit § 16 Abs. 2 WEG
- Hausgeld nach Miteigentumsanteilen außer abweichend in Gemeinschaftsordnung
- Klage auf Hausgeld durch Gemeinschaft (Selbstklage seit WEG-Reform 2020)
- Verzug nach Mahnung Zinsen
## Schritt 9 — Verfahren vor Gericht
### Sachlich
- Erstinstanzlich grundsätzlich Amtsgericht in Wohnungseigentumssachen nach §§ 43 ff. WEG.
- Nicht schematisch nach allgemeiner Streitwertlogik zum Landgericht springen; Rechtsmittelzuständigkeit und Besonderheiten gesondert prüfen.
### Örtlich
- **§ 43 WEG** ausschließlich bei AG der Belegenheit
### Beklagter
- **Gemeinschaft der Wohnungseigentümer** § 9a WEG
- vertreten durch Verwalter
## Schritt 10 — Streitwert
- Anfechtungsklage: häufig nach wirtschaftlichem Interesse Beschluss
- Sonderfälle § 49a GKG Anwendung
## Ausgabe
- `weg-beschluss-analyse.md` strukturiert
- Klageschrift-Entwurf
- Frist im Fristenbuch (ein Monat § 45 WEG)
- Bei mehreren Beschlüssen: Tabelle Beschluss-für-Beschluss
- Mandatsvereinbarung
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
> **Ausformulierungspflicht und Formatstandard.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
>
> **Schriftbild:** Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist **Times New Roman 11 pt** als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
>
> **Nummerierung:** Gliederung ausschließlich dezimal (`1`, `1.1`, `1.1.1` und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->
## Quellen
- WEG §§ 5 9a 14 16 19 20 24 25 26 28 29 43 44 45
- BGB §§ 134 138 242
- GKG § 49
- BGH V. Zivilsenat nur mit Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle
## Geprüfter Rechtsprechungsanker zur Beschlussklage
Für die Beklagtenbezeichnung gilt [BGH, Urteil vom 13.01.2023 – Az. V ZR 43/22](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2022/V_ZR__43-22.pdf?__blob=publicationFile&v=1), Rn. 10–17 und 20–29: Beschlussklagen seit dem 1. Dezember 2020 gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richten. Die Benennung der übrigen Eigentümer wahrt die Monatsfrist grundsätzlich nicht. Eine Auslegung als Klage gegen die Gemeinschaft setzt einen zweifelsfreien Willen im übrigen Klageinhalt voraus; die zusätzliche Nennung des Verwalters genügt nicht. Prüfe daher Rubrum und vollständige Klageschrift vor Fristablauf. Anfechtung und Nichtigkeit betreffen denselben Streitgegenstand; unterschiedliche Fristenfolgen bleiben bestehen. Das Urteil enthält keinen allgemeinen Rechtssatz zur Beschlussfähigkeit oder zu Sonderumlagen.
Für bauliche Veränderungen sind Beschlusskompetenz, Gestattungsanspruch und Kostentragung nach Paragrafen 20 und 21 WEG gesondert zu prüfen. Der zuvor genannte Anker „17.09.2021, V ZR 12/21“ konnte nicht amtlich verifiziert werden und wird nicht als Beleg verwendet. Für Sonderumlagen sind konkreter Beschluss, Finanzbedarf, Verteilung und ordnungsmäßige Verwaltung zu prüfen; V ZR 43/23 betrifft stattdessen Grundstückskauf und Terrassendach. V ZR 234/19 vom 11.06.2021 betrifft Baumüberhang, nicht die Klagefrist. Der bisher pauschale Übergangsverweis V ZR 284/19 wird hier nicht als Beleg einer allgemeinen Aktiv-/Passivlegitimation verwendet; seine Reichweite vor Verwendung gesondert prüfen.
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name: weg-beschluss-anfechten
description: "Für WEG-Beschluss anfechten: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt."
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# WEG-Beschluss anfechten
## Arbeitsbereich
Prüfraster für die Beschlussanfechtung in der Wohnungseigentuemergemeinschaft nach §§ 44 ff. WEG-Reform 2020. Beschlussklage Anfechtungsklage Nichtigkeitsklage Feststellungsklage. Prüfung formelle Maengel (Ladung Tagesordnung Beschlussfähigkeit Mehrheit Stimmrechtsausschluesse) und materielle Maengel (kein Beschlusszustand ordnungsmäßige Verwaltung Treu und Glauben). Klagefrist ein Monat ab Beschluss § 45 WEG. Verwaltungsbeirats-Prüfung Verwaltervertrag Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentum Bauliche Veraenderung § 20 WEG Hausgeld § 16 Abs. 2 WEG. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
## Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 535-577a, BetrKV, WEG §§ 24, 25, 27, BGB §§ 558, 558a, 558b, 573, 573c — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
## Fachlicher Kern — Miet- und WEG-Recht
- **Problemfokus dieses Skills:** Bleibe beim konkreten Titel `WEG-Beschluss anfechten` und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
- **Arbeitsmodus:** Immer erst Verhältnis Miete/WEG/Gewerbe/Verwaltung trennen, dann Frist, Beschlusskompetenz, Umlagefähigkeit, Belege, Gebrauchsnachteil und Kostenfolge prüfen.
- **Outputpflicht:** Abrechnungsprüftabelle, Beschlussvorschlag, Anfechtungs-/Beschlussersetzungsskizze, Mietermail, Vermieterschreiben oder Verwalter-To-do-Liste.
- **Fehlerbremse:** Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
## Eingaben
- Einladung mit Tagesordnung
- Beschluss-Protokoll
- Beschluss-Sammlung-Eintrag
- Gemeinschaftsordnung Teilungserklärung
- Verwaltervertrag
- Vorherige Beschlüsse zum selben Thema
## Schritt 1 — Welche Klageart?
### Beschlussklage § 44 WEG
- **Anfechtungsklage** gegen anfechtbaren Beschluss
- **Nichtigkeitsklage** gegen nichtigen Beschluss
- Klagebefugnis jeder Eigentümer
- Beklagte: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer § 9a WEG
### Sonstige Klagen
- **Feststellungsklage** zur Klärung von Sondereigentums-/Gemeinschaftseigentums-Abgrenzung
- **Leistungsklage** auf Hausgeld
- **Unterlassungsklage** gegen störenden Eigentümer § 14 WEG
## Schritt 2 — Klagefrist § 45 WEG
- **Ein Monat ab Beschlussfassung**
- Frist absolut — keine Wiedereinsetzung außer bei nicht-Verschulden
- **Begründung binnen zwei Monaten ab Beschlussfassung**; beide Fristen stehen in Paragraf 45 Satz 1 WEG. Kein zusätzlicher Zweimonatszeitraum nach Klageerhebung. Wiedereinsetzung nach Satz 2 in Verbindung mit Paragrafen 233 bis 238 ZPO gesondert prüfen.
## Schritt 3 — Formelle Anfechtungsgründe
### Einberufung
- **Frist § 24 Abs. 4 S. 2 WEG n.F.** drei Wochen vor Versammlung (seit WEMoG 1.12.2020; davor zwei Wochen)
- **Form** Textform nach Paragraf 24 Absatz 4 WEG; eine E-Mail bedarf dafür keiner zusätzlichen allgemeinen Zustimmung.
- **Inhalt** Tagesordnung Zeit Ort
### Tagesordnung
- Beschlussgegenstand klar bezeichnet
- "Verschiedenes" als Sammelpunkt unzulässig für eigentliche Beschlüsse
### Beschlussfähigkeit (seit WEMoG 1.12.2020 nicht mehr im WEG geregelt)
- **Seit WEMoG 1.12.2020 kein Quorum mehr im WEG** — § 25 Abs. 3 WEG a.F. (Beschlussfähigkeit nur bei > 50 % MEA) wurde **ersatzlos gestrichen**. Es gibt seither keine eigene WEG-Norm zur Beschlussfähigkeit; jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
- Jede Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden / vertretenen Eigentümer; Wiederholungsversammlungen entfallen.
- **Für Beschlüsse vor dem 1.12.2020**: alte Rechtslage § 25 Abs. 3 WEG a.F. (Quorum > 50 % MEA) noch maßgeblich.
- Abweichende Quoren in der Gemeinschaftsordnung weiterhin zulässig (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG).
### Mehrheitserfordernisse
- **Einfache Mehrheit** der abgegebenen Stimmen Standard (§ 25 Abs. 1 WEG n.F.)
- **Bauliche Veränderungen § 20 Abs. 1 WEG n.F.**: einfache Mehrheit ausreichend (Vereinfachung durch WEMoG).
- **Doppelt qualifizierte Mehrheit** nur für Kostentragung durch alle Eigentümer bei baulichen Maßnahmen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG n.F.): > 2/3 der abgegebenen Stimmen und > 50 % der Miteigentumsanteile.
- **Allstimmig** bei Änderung der Gemeinschaftsordnung (Vereinbarung § 10 WEG).
- **Stimmrecht** Kopfprinzip — jeder Eigentümer eine Stimme (§ 25 Abs. 2 WEG, unverändert durch WEMoG); abweichende Stimmprinzipien (Objekt-, Wertprinzip) in der Gemeinschaftsordnung zulässig.
### Stimmrechtsausschluss (§ 25 Abs. 4 WEG n.F.)
- § 25 Abs. 4 WEG n.F. (entspricht § 25 Abs. 5 WEG a.F.) bei Beschlüssen, die ihn selbst betreffen — Rechtsgeschäft mit ihm, Rechtsstreit gegen ihn, rechtskräftige Verurteilung nach § 17 WEG.
- Bei Verletzung Beschluss anfechtbar.
### Protokoll § 24 Abs. 6 WEG
- Schriftlich
- Unterschriften des Vorsitzenden, eines Wohnungseigentümers und, wenn ein Beirat bestellt ist, dessen Vorsitzenden oder Vertreters (Paragraf 24 Absatz 6 WEG).
## Schritt 4 — Materielle Anfechtungsgründe
### Ordnungsmäßige Verwaltung § 19 WEG
- Beschluss muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen
- Wirtschaftlichkeit
- Erhaltung Sache
### Treu und Glauben § 242 BGB
- Beschluss nicht treuwidrig
- Keine Schikane
### Inhaltskontrolle baulicher Veränderungen § 20 WEG
- **Bauliche Veränderung**: Beschlusskompetenz und Gestattung nach § 20 WEG zunächst von Kostenfolge § 21 WEG trennen.
- **Einfache Mehrheit** genügt grundsätzlich für den Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG; privilegierte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG geben dem einzelnen Eigentümer einen Anspruch auf angemessene Gestattung.
- **Grenze § 20 Abs. 4 WEG**: keine grundlegende Umgestaltung und keine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer.
- **Kosten**: Wer trägt, richtet sich nicht automatisch nach der Beschlussmehrheit; § 21 WEG separat prüfen.
### Hausgeld und Wirtschaftsplan § 28 WEG
- Wirtschaftsplan jährlich
- Abrechnung jährlich
- Vorschüsse und Sonderumlagen
## Schritt 5 — Nichtigkeitsgründe
- **Verstoß gegen unverzichtbare Rechte** Stimmrechtsentzug ohne gesetzliche Grundlage
- **Verstoß Gemeinschaftsordnung** unabänderlich
- **Beschluss-Kompetenz fehlt** WEG kann nicht über Sondereigentum eines Einzelnen beschließen
- **Eingriff in absolutes Recht** Eigentum eines Einzelnen
- **§ 134 BGB** Gesetzesverstoß
- **§ 138 BGB** Sittenwidrigkeit
## Schritt 6 — Verwaltungsbeirat und Verwalter
### Beirat
- **§ 29 WEG** Beirat-Wahl Aufgabe Verwalter-Überwachung
- Drei oder mehr Mitglieder
### Verwalter
- **Bestellung** § 26 WEG (Beschluss)
- **Abberufung** § 26 Abs. 3 WEG: jederzeit möglich; der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach Abberufung. Die alte Formel "nur bei wichtigem Grund" nicht mehr verwenden.
- **Verwaltervertrag** zivilrechtliche Beziehung Gemeinschaft / Verwalter
- **Vergütung** und Pflichten
## Schritt 7 — Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentum
### Sondereigentum § 5 WEG
- Räume innerhalb des Gebäudes
- Außenwand und Decken **gehören zur Gemeinschaftseigentum** typisch
- Bei Streit Klärung durch Sachverständigen-Gutachten
### Gemeinschaftseigentum § 5 Abs. 2 WEG
- Bestandteile außerhalb Sondereigentum
- Dach Fassade Treppenhaus Heizungsanlage
- Gemeinschaftliche Nutzung
## Schritt 8 — Hausgeld-Streit § 16 Abs. 2 WEG
- Hausgeld nach Miteigentumsanteilen außer abweichend in Gemeinschaftsordnung
- Klage auf Hausgeld durch Gemeinschaft (Selbstklage seit WEG-Reform 2020)
- Verzug nach Mahnung Zinsen
## Schritt 9 — Verfahren vor Gericht
### Sachlich
- Erstinstanzlich grundsätzlich Amtsgericht in Wohnungseigentumssachen nach §§ 43 ff. WEG.
- Nicht schematisch nach allgemeiner Streitwertlogik zum Landgericht springen; Rechtsmittelzuständigkeit und Besonderheiten gesondert prüfen.
### Örtlich
- **§ 43 WEG** ausschließlich bei AG der Belegenheit
### Beklagter
- **Gemeinschaft der Wohnungseigentümer** § 9a WEG
- vertreten durch Verwalter
## Schritt 10 — Streitwert
- Anfechtungsklage: häufig nach wirtschaftlichem Interesse Beschluss
- Sonderfälle § 49a GKG Anwendung
## Ausgabe
- `weg-beschluss-analyse.md` strukturiert
- Klageschrift-Entwurf
- Frist im Fristenbuch (ein Monat § 45 WEG)
- Bei mehreren Beschlüssen: Tabelle Beschluss-für-Beschluss
- Mandatsvereinbarung
<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
> **Ausformulierungspflicht und Formatstandard.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
>
> **Schriftbild:** Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist **Times New Roman 11 pt** als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
>
> **Nummerierung:** Gliederung ausschließlich dezimal (`1`, `1.1`, `1.1.1` und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->
## Quellen
- WEG §§ 5 9a 14 16 19 20 24 25 26 28 29 43 44 45
- BGB §§ 134 138 242
- GKG § 49
- BGH V. Zivilsenat nur mit Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle
## Geprüfter Rechtsprechungsanker zur Beschlussklage
Für die Beklagtenbezeichnung gilt [BGH, Urteil vom 13.01.2023 – Az. V ZR 43/22](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2022/V_ZR__43-22.pdf?__blob=publicationFile&v=1), Rn. 10–17 und 20–29: Beschlussklagen seit dem 1. Dezember 2020 gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richten. Die Benennung der übrigen Eigentümer wahrt die Monatsfrist grundsätzlich nicht. Eine Auslegung als Klage gegen die Gemeinschaft setzt einen zweifelsfreien Willen im übrigen Klageinhalt voraus; die zusätzliche Nennung des Verwalters genügt nicht. Prüfe daher Rubrum und vollständige Klageschrift vor Fristablauf. Anfechtung und Nichtigkeit betreffen denselben Streitgegenstand; unterschiedliche Fristenfolgen bleiben bestehen. Das Urteil enthält keinen allgemeinen Rechtssatz zur Beschlussfähigkeit oder zu Sonderumlagen.
Für bauliche Veränderungen sind Beschlusskompetenz, Gestattungsanspruch und Kostentragung nach Paragrafen 20 und 21 WEG gesondert zu prüfen. Der zuvor genannte Anker „17.09.2021, V ZR 12/21“ konnte nicht amtlich verifiziert werden und wird nicht als Beleg verwendet. Für Sonderumlagen sind konkreter Beschluss, Finanzbedarf, Verteilung und ordnungsmäßige Verwaltung zu prüfen; V ZR 43/23 betrifft stattdessen Grundstückskauf und Terrassendach. V ZR 234/19 vom 11.06.2021 betrifft Baumüberhang, nicht die Klagefrist. Der bisher pauschale Übergangsverweis V ZR 284/19 wird hier nicht als Beleg einer allgemeinen Aktiv-/Passivlegitimation verwendet; seine Reichweite vor Verwendung gesondert prüfen.
COMPATIBILITY & REFERENCES
Platform guidance
Imported from the listed AgentSkill.sh category. Complete supplied package files and notices are retained. Required external tools and credentials are not installed. No bundled code was executed during import. Individual agent task behavior has not been tested.
Generate detailed control implementation guidance, technical steps, and implementation plans for OSCAL security controls. Use this skill to create implementation narratives, technical procedures, and deployment plans.
Soc2 Compliance Checker - Auto-activating skill for Security Advanced. Triggers on: soc2 compliance checker, soc2 compliance checker Part of the Security Advanced skill category.
The AI native file format. EXIF for AI — stamps every file with trust scores, source provenance, and compliance metadata. Embeds into 20+ formats (DOCX, PDF, images, code). EU AI Act, SOX, HIPAA auditing.
Assess worker-classification and compliance risk for temporary event staffing in the US and Canada — W-2 vs 1099, misclassification penalties, joint-employer liability, COI, and wage/hour rules. Includes live state-by-state lookups via MCP.